Flammenfärbung Satz II, je 1 g
Bei Schneider Laborplan erhalten Sie hochwertige Laborchemikalien und Schulchemikalien für den Chemieunterricht
Flammenfärbesatz II mit Chemikalien für die Versuchsdurchführung im Chemieunterricht. Die zusammengestellten Chemiekalien des Flammenfärbesatz II eignen sich perfekt zur Durchführung der Flammenfärbung mit Feststoffen und Magnesiastäbchen.
Flammenfärbung Satz II, je 1 g:
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1 x 1 g - Cäsiumchlorid 99% reinst
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1 x 1 g - Bariumsulfat 99% reinst
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1 x 1 g - Indium(III)-chlorid
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1 x 1 g - Rubidiumchlorid 98% für analytische Zwecke
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1 x 1 g - Kupfer(II)-chlorid x 2 H2O 99% reinst
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1 x 1 g - Calciumchlorid 99% reinst, gekörnt
Bitte beachten Sie, dass wir auch Sprühlösungen zur Flammenfärbung im Chemieunterricht anbieten, um damit die Nachteile der herkömmlichen Methode abzuwenden. Bei der herkömmlichen Flammenfärbung können die Brenner durch abfallende Teile der Magnesiastäbchen verstopft werden. Zudem dürfen Kartuschenbrenner nicht verwendet werden, da sie beim Versuch im Chemieunterricht stehen müssen. Ebenfalls sind bei der Verwendung von Magnesiastäbchen Verunreinigungen möglich, die durch die Verwendung von Sprühlösungen zur Flammenfärbung ausgesgeschlossen werden. Geruchsbelästigung entsteht speziell durch Dämpfe z. B. der Salzsäure. Als Alternative bieten wir Salzlösungen im Zerstäuber zum Versprühen in die Flamme an. Bei der Verwendung von Sprühösungen zur Flammenfärbung im Chemieuntericht wird keine rauchende Salzsäure eingesetzt und die Konzentration der Sprühlösungen zur Flammenfärbung sind so niedrig, dass diese nicht mehr als Gefahrstoffe eingestuft werden.
Vorteile von Sprühlösungen bei der Flammenfärbung:
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Die Laborbrenner verstopfen nicht mehr
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Kartuschenbrenner dürfen verwendet werden
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Keine VErunreinigung von Proben
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Für den Kaliumnachweis wird kein Kobaltglas benötigt.
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Die Konzentration der Sprühlösungen von 1 g/l wird nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.
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Bei diesem Verfahren wird keine rauchende Salzsäure eingesetzt.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass wir keine Chemikalien an Privatpersonen verkaufen. Lt. §5 ChemVerbotsV dürfen Chemikalien nur an Wiederverkäufer, berufsmässige Verwender sowie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden.